Der Kodex in der aktuellen Fassung
Internetseite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
1. | Die Softing AG (nachfolgend „Gesellschaft“) wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 entsprechen mit folgenden Ausnahmen: | |
| a. | Die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat sind nicht näher festgelegt (Kodex Ziff. 3.4 Abs. 1 Satz 3) |
| b. | Die Gesellschaft hat derzeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt bezüglich der D&O-Versicherung vereinbart (Kodex Ziff. 3.8 Abs. 3). |
| c. | Die Gesellschaft hält nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex nicht fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich (Kodex Ziff. 3.10 S. 3). |
| d. | Keine Berücksichtigung auch des Verhältnisses zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt bei Festlegung der Vorstandsvergütung (Kodex Ziff. 4.2.2. Abs. 2 Satz 3) |
| e. | Abfindungs-Cap (Kodex Ziff. 4.2.3 Abs. 4, Abs. 5) |
| f. | Vielfalt im Vorstand (Kodex Ziff. 5.1.2 Abs. 1 S. 2) |
| g. | Der Aufsichtsrat bildet keine Ausschüsse (Kodex Ziff. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3). |
| h. | Eine Altersgrenze für Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder wird nicht festgelegt (Kodex Ziff. 5.1.2 Abs. 2 S. 3 und 5.4.1 Abs. 2). |
| i. | Festlegung konkreter Ziele für Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Kodex Ziff. 5.4.1 Abs. 2, Abs. 3) Da der Aufsichtsrat hiernach keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benennt, kann folglich auch den hierauf basierenden Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 3 nicht gefolgt werden. |
| j. | Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats (Kodex Ziff. 5.4.2). |
| k. | Wahlen zum Aufsichtsrat werden nicht als Einzelwahl durchgeführt. Die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds wird nicht bis zur nächsten Hauptversamm-lung befristet (Kodex Ziff. 5.4.3). |
| l. | Erfolgsorientierte Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern soll auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein (Kodex Ziff. 5.4.6 Abs. 2 S. 2) |
| m. | Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte werden vom Aufsichtsrat vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand nicht erörtert (Kodex Ziff. 7.1.2 S. 2). |
2. | Die Softing AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 seit der letzten Entsprechenserklärung von Dezember 2015 grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.4 Abs. 1 Satz 3, 3.8 Abs. 3, 3.10 Satz 3, 4.2.2. Abs. 2 Satz 3, 4.2.3 Abs. 4 und 5, 5.1.2 Abs. 1 Satz 2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.1.2. Abs. 2 Satz 3, 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3, 5.4.2, 5.4.3, 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 und 7.1.2 S. 2. Zu den Gründen der unter dieser Nr. 2 genannten Abweichungen von den Kodexempfehlungen siehe Erläuterungen unter Nr. 1. | |
Haar, im Dezember 2016
Vorstand und Aufsichtsrat der Softing AG