Der Kodex in der aktuellen Fassung
Internetseite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
1. | Die Softing AG (nachfolgend „Gesellschaft“) wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 entsprechen mit folgenden Ausnahmen: | |
a. | Die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat sind nicht näher festgelegt (Kodex Ziff. 3.4 Abs. 1 Satz 3). | |
b. | Die Gesellschaft hat derzeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt bezüglich der D&OVersicherung vereinbart (Kodex Ziff. 3.8 Abs. 3). | |
c. | Die Gesellschaft hält nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex nicht fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich (Kodex Ziff. 3.10 S. 3). | |
d. | Keine Berücksichtigung auch des Verhältnisses zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt bei Festlegung der Vorstandsvergütung (Kodex Ziff. 4.2.2. Abs. 2 Satz 3). | |
e. | Variable Vergütungsbestandteile mit mehrjähriger zukunftsbezogener Bemessungsgrundlage (Kodex Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 3) | |
f. | Vielfalt im Vorstand (Kodex Ziff. 5.1.2 Abs. 1 S. 2) | |
g. | Der Aufsichtsrat bildet keine Ausschüsse (Kodex Ziff. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3). | |
h. | Eine Altersgrenze für Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder wird nicht festgelegt (Kodex Ziff. 5.1.2 Abs. 2 S. 3 und 5.4.1 Abs. 2). | |
i. | Festlegung konkreter Ziele für Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Erarbeitung eines Kompetenzprofils (Kodex Ziff. 5.4.1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4)Der Aufsichtsrat der Gesellschaft benennt keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung und hat auch kein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen mit dem Ziel, den Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dieses Vorgehen hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt. Deshalb wird keine Notwendigkeit gesehen, diese Praxis zu ändern. Insbesondere ist auch die Empfehlung der Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat nicht vorgesehen, da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen soll. Eine von vorneherein festgelegte Grenze für die maximale Zugehörigkeitsdauer erscheint dem Aufsichtsrat nicht sachgerecht, zumal die in Gesetz und Satzung festgelegte jeweilige Amtsdauer für Aufsichtsräte einen überschaubaren Zeitrahmen für die Mandate vorgibt. Da der Aufsichtsrat hiernach keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benennt und auch kein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet, kann folglich auch den hierauf basierenden Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 3 nicht gefolgt werden. Aus diesen Gründen kann auch nicht den Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 gefolgt werden, wonach Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung diese Ziele berücksichtigen sollen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben sollen. Der Stand der Umsetzung kann deswegen auch nicht im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. | |
j. | Erfolgsorientierte Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern soll auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein (Kodex Ziff. 5.4.6 Abs. 2 S. 2). | |
k. | Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte werden vom Aufsichtsrat vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand nicht erörtert (Kodex Ziff. 7.1.2 S. 2). |
2. | Die Softing AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der letzten Entsprechenserklärung von Dezember 2018 grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.4 Abs. 1 Satz 3, 3.8 Abs. 3, 3.10 Satz 3, 4.1.3 S. 2, 4.2.2. Abs. 2 Satz 3, 4.2.3 Abs. 2 S. 3, 5.1.2 Abs. 1 Satz 2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.1.2. Abs. 2 Satz 3, 5.4.1 Abs. 2,Abs. 3 und Abs. 4, 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 und 7.1.2 S. 2. Zu den Gründen der unter dieser Nr. 2 genannten Abweichungen von den Kodexempfehlungen siehe Erläuterungen unter Nr. 1. | |
Haar, im Dezember 2019
Vorstand und Aufsichtsrat der Softing AG